Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Wellensteyn International GmbH & Co. KG

(Stand 16.07.2010)

1. Allgemeines
a) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Lieferungen der Firma Wellensteyn International GmbH & Co. KG (nachfolgend Wellensteyn genannt), welche gegenüber Unternehmern erklärt oder getätigt werden. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
b) Durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle hiervon abweichenden Bedingungen ausgeschlossen, es sei denn, dass diese von Wellensteyn ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden. Stillschweigen auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als Anerkenntnis auch dann, wenn der Käufer seinem Lieferauftrag anderslautende Bedingungen zugrunde gelegt hat.

2. Angebot, Vertragsgegenstand, Vertragsschluss und Preise
a) Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
b) Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In der Rechnung wird die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen.
c) Die Angebote von Wellensteyn sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Die bestellten Waren können aufgrund der technisch bedingten Darstellungsmöglichkeiten von den im Internet, in Katalogen und sonstigen Werbeträgern dargestellten Waren im Rahmen des Zumutbaren geringfügig abweichen, insbesondere kann es zu farblichen Abweichungen und Abweichungen im Design kommen.
Abbildungen, Zeichnungen, oder in anderen Beschreibungen angegebene Leistungsdetails, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand allgemein und stellen keine konkreten Eigenschaftszusicherungen dar. Wellensteyn behält sich - insbesondere im Wege einer fortschreitenden Produktentwicklung - diesbezügliche Änderungen an der Ware vor.
d) Bestellungen sind nur dann wirksam, wenn sie zusatzfrei auf Bestellformularen von Wellensteyn erfolgen. Der Handelsvertreter hat weder Abschluss- noch Inkassovollmacht.
e) An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie sonstigen Unterlagen oder Daten behält Wellensteyn sich Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Vertragspartner darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob Wellensteyn diese als vertraulich gekennzeichnet hat oder nicht.

3. Lieferung, Unterbrechung der Lieferung, Nachlieferungsfrist
a) Die Lieferung erfolgt ab Verkaufslager auf Kosten und Gefahr des Käufers. Fracht- und Speditionskosten gehen zu Lasten des Käufers, bzw. des Empfängers, wenn eine von den Vorgaben von Wellensteyn abweichende Lieferung gewünscht wird. Lieferfristen beginnen erst mit Vertragsabschluss. Wellensteyn ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
b) Wird Wellensteyn durch seine Zulieferer selbst nicht oder nur unzureichend beliefert, ist Wellensteyn von seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Wellensteyn zu vertreten ist. Die Beweislast dafür, dass Wellensteyn eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Zulieferung trifft, trägt der Käufer. Im Gegenzug tritt Wellensteyn etwaige Ansprüche gegen seine Lieferanten auf Verlangen ab. Mit weiteren Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen, ist der Käufer ausgeschlossen.
c) Transport- und sonstige Verpackungen werden von Wellensteyn nach Maßgabe der Verpackungsverordnung von Wellensteyn nicht zurückgenommen; ausgenommen hiervon sind Paletten. Der Käufer übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung der Transport- und sonstigen Verpackungen auf seine Kosten.
d) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen , die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
e) Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch wenigstens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
f) Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
g) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff. d - e genügt hat.
h) Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen als erfolgt.
Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 3 h) Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist Wellensteyn gegenüber erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Wellensteyn wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
i) Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelfall schirftlich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
j) Will der Käufer Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er Wellensteyn eine 4-Wochenfrist setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an berechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle der Ziff. 3 h) Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers Wellensteyn innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

4. Schadensersatz bei Nichtabnahme
a) Wellensteyn ist in der Wahl der Versendungsart und des Versandunternehmens frei. Der Versand der Ware erfolgt nachdem der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Sofern Vorkasse vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit Geldeingang bei Wellensteyn.
b) Verweigert der Vertragspartner die Annahme der Ware, steht Wellensteyn ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe der Verpackungs- und Versandkosten sowie von 15 % des Warenwertes zu. Es steht Wellensteyn zu, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5. Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung
a) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wellensteyn ist bemüht, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten, auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung, gehen zu Lasten des Käufers.
b) Die von Wellensteyn gelieferte Ware hat der Käufer unverzüglich nach Erhalt auf Fehler und Transportschäden sowie die gelieferte Stückzahl zu überprüfen. Transportschäden sind beim Lieferanten anzuzeigen und durch diesen bestätigen zu lassen.
Werden dem Verkäufer Mängel nicht sofort angezeigt, gilt die Ware als genehmigt. Für 12 Monate nach Lieferung wird für verdeckte Mängel die Gewährleistung übernommen, wenn sie unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden. Danach sind weitere Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB) bleibt unberührt.
c) Nach Rückübersendung berechtigt beanstandeter Ware ist der Verkäufer verpflichtet, nachzubessern oder aber mangelfreie Ersatzware zu liefern. Andernfalls erfolgt eine Gutschrift oder aber Erstattung des Kaufpreises. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

6. Haftungsbeschränkungen
a) Die Haftung für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit von Wellensteyn oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruht, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Pflicht verletzt worden ist, deren Einhaltung für die Erfüllung des Vertrages von besonderer Bedeutung war.
b) Die Haftung für sonstige Schäden, die dem Käufer infolge eines von Wellensteyn zu vertretenden Verzuges, durch eine von Wellensteyn zu vertretende Unmöglichkeit oder durch Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist, entstehen, wird auf solche Schäden begrenzt, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Ware typisch und vorhersehbar sind. Die Haftung ist auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
c) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
d) Geringfügige Abweichungen von Farbe und/oder Qualitäts- und Leistungsabweichungen begründen keinerlei Ansprüche des Vertragspartners aus Gewährleistung. Ebenso bleiben geringfügige Änderungen der Form, geringfügige Änderungen in Ausrüstung oder Design sowie qualitätsverbessernde Änderungen vorbehalten. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die von Wellensteyn verkaufte Ware. Andere oder weitergehende Eigenschaften oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck sind nur dann vereinbart, wenn sie von Wellensteyn dem Käufer gegenüber schriftlich bestätigt werden.

7. Rechnungen, Zahlung
Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll und Versicherung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird Wellensteyn in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
Rechnungen sind zahlbar netto ohne Abzug bei Lieferung bzw. Abnahme.
Rechnungen von Wellensteyn können auch online auf die e-mail-Adresse des Kunden versandt werden. Die Rechnung gilt dann als zugegangen, wenn diese im Kundenaccount zur Verfügung steht.

8. Zahlung nach Fälligkeit
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist Wellensteyn zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann Wellensteyn nach Setzung einer angemessenen Nachfrist für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen der Einstellung der Lieferung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Werden Lieferungen wieder aufgenommen, besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Ware für den Zeitraum, in dem der Käufer nicht beliefert wurde.
Macht Wellensteyn Verzugszinsen geltend, werden diese, wenn nicht höhere Verzugszinsen nachgewiesen werden, mit dem gesetzlichen Verzugszins des § 288 BGB mit 8 % über dem Basiszinssatz p. a.verrechnet und zwar zuzüglich Umsatzsteuer.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehalten kann Käufer nur wegen unbestrittener Ansprüche aus dem Kaufvertrag.
Die Abtretung von gegen Wellensteyn gerichteten Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wellensteyn wirksam. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt davon unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von Wellensteyn. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Wellensteyn in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für Wellensteyn, ohne dass Wellensteyn hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht Wellensteyn gehörenden Sachen erwirbt Wellensteyn Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Wellensteyn und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt Wellensteyn das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bindung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
a.
Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen an Wellensteyn ab.
b.
Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat Wellensteyn hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht Wellensteyn die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
c.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an Wellensteyn ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte von Wellensteyn an der Ware an Wellensteyn weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offen zu legen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Wellensteyn nimmt diese Abtretung an.
Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird Wellensteyn hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist Wellensteyn unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Nimmt Wellensteyn in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Wellensteyn dies ausdrücklich erklärt. Wellensteyn kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für Wellensteyn unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an Wellensteyn in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wellensteyn nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die Wellensteyn im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten Wellensteyn darüber zu informieren.

11. Sonstige Verpflichtungen des Käufers
a) Der Käufer ist lediglich berechtigt, die von Wellensteyn gelieferte Ware in den mit Wellensteyn vereinbarten Betrieben zu veräußern. Der Käufer darf die von Wellensteyn gelieferte Ware insbesondere nicht an gewerbliche Wiederverkäufer veräußern. Wird an andere Geschäftsorte ohne Einwilligung von Wellensteyn weiterveräußert, darf Wellensteyn Schadenersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist für diesen Fall verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe durch das zuständige Gericht festzusetzen ist, jedenfalls aber 3.000,00 EUR beträgt.
b) Wellensteyn liefert ausschließlich Markenartikel. Für das Image von Wellensteyn ist eine übergreifend einheitliche Präsentation über ausgesuchte Kunden unabdingbar. Ändert sich beim Kunden die Geschäftsleitung und/oder die Beteiligungsverhältnisse oder sonstige Umstände, wie z. B. dessen Verkaufskonzept, dessen Verkaufsräumlichkeiten oder aber seine Preisgestaltung nachteilig, so ist Wellensteyn berechtigt, auch von laufenden Verträgen zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Abnehmers sind für diesen Fall ausgeschlossen.
c) Der Käufer verpflichtet sich für jegliche Art der Werbung für die Produkte von Wellensteyn und für jegliche Benutzung von Fotos, Markenzeichen und Logo etc., die vorherige schriftliche Zustimmung von Wellensteyn einzuholen. Die Benutzung des Markenzeichens von Wellensteyn in Schaufenstern, Hausfassaden sowie in Printmedien oder im Internet bedarf ebenso der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Wellensteyn.
d) Der Käufer verpflichtet sich weiter, keine eigene Werbung für die Produkte von Wellensteyn in jeglicher Form ohne deren schriftliche Zustimmung zu betreiben. Für den Fall, dass Dritte aufgrund solcher Werbung Ansprüche gegenüber Wellensteyn geltend machen, verpflichtet sich der Käufer, Wellensteyn von den Folgen solcher Werbung freizustellen und den Schaden zu ersetzen, der sich aus dieser Pflichtverletzung ergibt.

12. Verjährung
a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr.
b) Die Verjährungsfrist nach a) gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen Wellensteyn, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch dann, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen.
c) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
-Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes.
-Sie gilt auch nicht, wenn Wellensteyn den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Hat Wellensteyn einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in a) genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen die ohne die Arglist gelten würden.
-Die in a. genannte Verjährungsfrist gilt auch nicht für die Schadenersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
d) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Abnahme.
e) Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
f) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

13. Datenschutz
Wellensteyn ist berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner betreffen, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zu verarbeiten und zu speichern.

14. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel
a) Sonstige Vereinbarungen und Willenserklärungen bedürfen der Schriftform.
b) Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Norderstedt vereinbart.
c) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen Anwendung, auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
d) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Klausel zu ersetzen, die ihren Sinn und Zweck nach der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.